Bewerbung
Bewerbungstipps
Arbeitsvertrag & Unterlagen
Jobfallen
Beschäftigungsarten
Studenten die arbeiten
Heiß begehrt: Studentenjobs
Praktikum
Arbeiten auf Lohnsteuerkarte
450-Euro-Jobs
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeiten auf Rechnung
Vergütung & Ansprüche
Ansprüche a. d. Arbeitsverhältnis
Vergütung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Feiertagsvergütung
Überstunden
Urlaubsanspruch
Kündigungsschutz
Geld & Steuer
Kindergeld
Lohnsteuer "Geld zurück!"
Werbungskosten & Sonderausgaben
Sonstiges
"Ich bekomme mein Geld nicht!"
BAföG
Krankenversicherung im Studium
Unterhalt für Studenten
Überstunden
Überstunden sind Stunden, die ein Arbeitnehmer über seine vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinaus leistet. Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer keine Überstunden abzuleisten, es sei denn, dass dies einzel- oder tarifvertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist oder betriebliche Umstände den Arbeitgeber ausnahmsweise berechtigen, von seinen Mitarbeitern die Erbringung von Überstunden zu fordern (z.B. um drohenden Schaden für den Betrieb abzuwenden).
Eine willkürliche Überstundenfestlegung würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen. Die meisten Teilzeitbeschäftigten haben den Arbeitsvertrag im guten Glauben abgeschlossen, die andere Zeit für andere Zwecke, wie z.B. Studium oder Erziehungsarbeit, verwenden zu können.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, Überstunden erbringen zu dürfen. Leistet der geringfügig Beschäftigte tatsächlich Überstunden und gewährt der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertages oder eines Arbeitsvertrages einen Überstundenzuschlag, muss er wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigten gewährt werden.
Vorsicht vor der Überstundenfalle: Laut §15 Abs. 2 AZV ist der Arbeitgeber nur verplichtet, Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten. "Mehrarbeit" im Sinne der Arbeitsgesetzgebung ist allerdings erst dann gegeben, wenn die gesetzlich wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird. Um die Stundendifferenz zwischen tarifvertraglicher Wochenarbeitszeit von beispielsweise 37 Stunden und gesetzlicher Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht zu verschenken, sollte man im Arbeitsvertrag entsprechende Vorsorge treffen.
Alle Angaben ohne Gewähr.