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Arbeitgeber

Selbstständigkeit im Studium

Viele Studenten entscheiden sich für das selbstständige Arbeiten (bzw. die Freiberufliche Tätigkeit) neben dem Studium. Sie wollen unabhängiger, schneller und einfacher agieren können. Sie wollen sich nicht mit Lohnsteuerkarten, Arbeitsverträgen und Kündigungsfristen, usw. rumschlagen müssen.Wie alle Arbeitnehmer haben auch Studenten die Möglichkeit (nebenher) gewerblich, bzw. selbstständig oder freiberuflich, am Markt tätig zu werden.

Am Ende des Jahres müssen dann alle Einkuftsarten (es gibt mehrere) in der Einkommenssteuererklärung (ggf. auch noch in der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung) korrekt angegeben werden (i.d.R. mit Ausnahme der sog. 450-Euro-Jobs sofern diese pauschal versteuert wurden).

Bei dieser Art von Leistungstausch treffen nicht mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander, sondern Auftragnehmer und Auftraggeber. Die vielen formalen Erfordernisse des Arbeitsrechts finden hier daher kaum Anwendung. Der selbstständige Student tritt gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber als freier Unternehmer auf und stellt seine erbrachte Leistung einfach in Rechnung. Der Student ist dann zum Beispiel Grafiker, Unternehmensberater, Bürodienstleister, Kopierserviceanbieter, usw. mit allen Rechten und Pflichten (etwa der Haftung gegenüber dem Auftraggeber). Selbstständige, Freiberufler bzw. Gewerbetreibende unterscheiden sich von Arbeitnehmern zunächst dadurch, das sie

  • auf Rechnung arbeiten,
  • die Vergütung direkt ausbezahlt bekommen,
  • eventuell umsatzsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig sind,
  • sich eventuell selber um Krankenversicherung und Altersvorsorge kümmern müssen,
  • oft Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Schadenersatzansprüche brauchen,
  • die Vergütung und Bedingungen selbst aushandeln müssen,
  • kein Anspruch auf Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Sofern man als Student oder als Arbeitnehmer jedoch neben dem Studium, bzw. neben einer Arbeitnehmertätigkeit ein Gewerbe anmeldet, ergeben sich zunächst keine Änderungen, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (z.B. um in der Familienversicherung zu bleiben).

Wichtige Grenzwerte (2016) für Einzelunternehmer und ggf. Freiberufler:

  • Gewerbesteuerpflicht: ab 24.500 €
  • Umsatzsteuerpflicht: ab 17.500 € im laufenden Jahr, erwarteter Umsatz von 50.000€ im Folgejahr
  • Verlust der Familienkrankenversicherung ab 375 Euro (bei Minijobs 400 Euro) pro Monat
  • Verlust des Kindergeldes (über 18-jährige Kinder): ca. 8.000 €/Jahr (Bafög-Anteil wird mitgerechnet!)
  • Verlust des Bafög: 4.880 €/Jahr (ab 1.8.2016)

Nachdem nun klar sein durfte, wieviel man verdienen darf, ohne irgendetwas wiederrum abgeben zu müssen, wird man feststellen, dass da gar nicht soviel Spielraum ist. Das heißt, entweder man verdient richtig viel, so dass der Verlust des (z.B.) Kindergeldes nicht so groß ausfällt oder man hält sich an die Grenzwerte.

Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar gemäß Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für einen Dritten erbringt, tatsächlich aber nicht-selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet.
Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.

Folgende Sachverhalte sind für eine Einstufung relevant:

  • keine regelmäßig Beschäftigten 450,- €
  • Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
  • Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
  • kein unternehmerisches Handeln
    Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind auch folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

Die Beweislast wird in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer gegeben.Sie müssen auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich wirklich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und nicht um Selbstständigkeit handelt.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig für das Anfrageverfahren, durch das die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen können. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden. Das Anfrageverfahren durch die Beteiligten ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat. Innerhalb des Statusverfahrens wird auf die Gesamtsituation abgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, vor ihrer endgültigen Entscheidung, diese vorab bekannt zu machen, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte hervorzubringen. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Um zu vermeiden, als scheinselbstständig zu gelten, achte darauf, dass Du mehrere Auftraggeber hast, weder zeitlich noch örtlich an einen Auftraggeber gebunden bist und nicht vorgeschrieben bekommst, wie Du Deine Aufträge zu erfüllen hast. Lass Dich nicht pauschal, sondern ergebnis- bzw. zeitbezogen bezahlen. Es können aber Kostenrahmen vereinbart werden. Kannst Du die Vermutung, scheinselbstständig zu sein nicht widerlegen (der Rentenversicherungsträger prüft), kann Dein Auftraggeber für max. drei Monate Sozialbeiträge zurückfordern. Bei einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit wirst Du einkommens- und umsatzsteuerpflichtig. Du brauchst aber keine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn Dein Einkommen nicht höher ist als 7.235 € jährlich ist.

Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre nachzuzahlen.

Freiberufliche Tätigkeit
Freiberufler sind selbstständig und unabhängig, sie gehen einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit nach oder erbringen eine Dienstleistung, die eine "höhere Bildung" erfordert. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und bekommen eine Steuernummer beim Finanzamt. Sie brauchen auch keine Gewerbesteuer abzuführen. Die Abgrenzung des Freiberuflers zum gewerblichen Beruf ist nicht immer klar. Diese Einnahmen müssen selbstverständlich bei der nächsten Steuererklärung mitangegeben werden (Einkünfte aus freiberuflicher/selbstständiger Tätigkeit).

Gewerbeschein
Ausnahmen bilden hier in der Regel einmalige selbstständige Erwerbstätigkeiten. Arbeitet ein Student zum Beispiel in den Semesterferien einmalig in einem Zeitraum von ca. 1-2 Monaten auf Rechnung (unter Beachtung der o.g. Kriterien zur Scheinselbstständigkeit), so ist davon auszugehen, daß seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. In diesem Fall braucht er kein Gewerbe anzumelden (kein Gewerbeschein beantragen). Er kann dann eine Rechnung, ohne Mehrwertsteuer, über den zu erhaltenden Geldbetrag ausstellen.

Liebe Steuer-, Zoll- und Gewebeamtmitarbeiter, wie Sie ja wissen, ergibt sich das Gewerberecht aus der Gewerbeordnung sowie einer Anzahl von Spezialgesetzen. In der Gewerbeordnung wird bewusst auf die Definition des Begriffs "Gewerbe" verzichtet, weil die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung dies unmöglich macht. Nichts desto trotz findet sich in § 15, Absatz 2 Einkommensteuergesetz eine Definition für das Gewerbe:

"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes"

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff des Gewerbes folgende Elemente voraus:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Selbständigkeit
  • Auf Dauer angelegte Tätigkeit

Schließlich ist nur dann eine gewerbliche Tätigkeit gegeben, wenn diese auf Dauer angelegt ist.

Auf Dauer angelegt = Dauer ist beabsichtigt; kann aber auch befristet sein (saisonal); Gelegenheitsgeschäfte scheiden aus.

Nach § 1 [Absatz 1] GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung oder sonstiges Bundesrecht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen sind.

Abschließend lässt sich feststellen, dass Studenten und alle anderen, die etwa einmal im Jahr, zum Beispiel in den Semesterferien, einem Auftraggeber Rechnungen ausstellen, kein Gewerbe anmelden müssen. Hier fehlt schlicht die o.g. Dauerhaftigkeit die eine gewerbliche Tätigkeit bedingt.

Nachdem man sich für das Selbstständige Arbeiten entschieden hat und leider nicht die Kriterien für die Freiberuflichkeit erfüllt, muss beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbeschein beantragt werden. Dieser kostet ca. 18 € und wird in der Regel auch sofort ausgehändigt. Vor der Beantragung sollte man sich überlegen, welches Gewerbe man anmelden möchte. Einige Berufe benötigen nämlich eine gesonderte Genehmigung (z.B. Maurer, Frisör), einen Meisterbrief.
Durch die Gewerbeanmeldung wird man bald durch das Finanzamt im Hinblick auf die steuerliche Erfassung angeschrieben ("Fragebogen zur steuerlichen Erfassung"). Dieser sollte gleich ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Auf der zweiten Seite sind Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) Pflicht. Hier kann man 0,00 EUR angeben für das Jahr der Betriebseröffung und das Folgejahr, da man sich in der Gründungsphase befindet und mit Gewinnen oft nicht zu rechnen ist. Wird mehr als der Freibetrag angegeben, kann es passieren, dass man schon für Einkommensteuervorauszahlungen verpflichtet wird. Verlangt werden auch Angaben zum voraussichtlichen Umsatz. Auch hier gilt: Gibt man mehr als den Freibetrag an, wird man zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet.

Bis maximal 1.000 € Umsatzsteuerschuld im Vorjahr muss der Unternehmer im laufenden Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Liegt die Umsatzsteuerschuld aus dem Vorjahr zwischen 1.000 € und 7.500 € muss vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Bei einer Umsatzsteuerschuld von mehr als 7.500 € muss die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben werden.

Übersteigt das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 16.620 €/Jahr wird man umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet:

  • Umsatzsteuererklärung abgeben
  • In den Rechnungen kann die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden und wird später dem Finanzamt zugeführt. Im Gegenzug darf die bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt eingefordert werden. Man rechnet Mehrwertsteuer und Vorsteuer gegeneinander auf. Die sich meist ergebende Differenz zahlt man entweder ans Finanzamt oder bekommt diese erstattet.
    Alternative: Kleinunternehmerregelung

Fürs erste wär's mit der Bürokratie geschafft. Daraufhin folgt noch ein Brief der zugehörigen Berufsgenossenschaft, mit dem Hinweis, dass solange man keine Mitarbeiter beschäftigt, keine Beiträge anfallen. Der letzte Brief kommt noch von der zuständigen Handelskammer, in derer alle Gewerbebetreibenden Pflichtmitglieder sind :-(
Dann werden Gebühren i.H.v. ca. 50 € jährlich fällig und darüber hinaus weitere Beiträge, wenn der Gewinn die Grenze von ca. 5.150 € übersteigt. Als Gegenleistung erhält man u.a. monatlich eine Zeitschrift zugeschickt.

Abgabe der Steuererklärung
Bei allen Fragen zu diesem Thema kann das zuständige Finanzamt angerufen werden. Dieses ist verpflichtet entsprechende Hilfestellungen zu geben.

In der Regel muss bis zum 31. Mai des Folgejahres die Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Hier werden alle Einkünfte zur steuerlichen Erfassung aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit angegeben.

Alle Angaben ohne Gewähr