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Als Praktikanten bezeichnet man im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten solche Mitarbeiter, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht.
Praktika unterliegen, z.B. im Gegensatz zu Ausbildungsverhältnissen, keinen bestimmten gesetztlichen Regelungen (Achtung: Mindeslohn). Im Prinzip darf jeder Geschäftsbetrieb ohne besondere Voraussetzungen Praktikanten beschäftigen.
Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden, ob es sich um ein
- Vorpraktikum
- Zwischenpraktikum oder
- Nachpraktikum handelt
und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.
Einkünfte aus vorgeschriebenen Praktika (gem. Studienordnung) sind sozialversicherungsfrei. Praktika, die vor oder nach der Immatrikulation stattfinden, oder "freiwillig" ausgeübt werden, sind voll sozialversicherungspflichtig. Auch dann, wenn keine monetäre Vergütung stattfindet.
Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind in der Rentenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen versicherungsfrei.
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluß des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherungpflicht, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.
Personen, die im Anschluß an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gibt es z. Zt. unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, daß Vorpraktikanten, die Entgelt erhalten, in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind.
Alle Angaben ohne Gewähr.