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Kurzfristige Beschäftigung
(nicht mit 450-Euro-Jobs / "geringfügige Beschäftigung" verwechseln)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Die kurzfristige Beschäftigung bleibt weiterhin sozialversicherungsfrei und kann vom Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit 25% pauschal versteuert werden.
Kurzfristige Beschäftigungen bieten für
den Arbeitgeber die Möglichkeit Arbeitnehmer ohne die Zahlung
von Sozialversicherungsabgaben (nicht mit der Steuer verwechseln, die nach wie vor bezahlt werden muss) zu beschäftigen.
Wird der oben genannte Zeitraum wider Erwarten überschritten, so tritt Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Überschreitung ein. Stellt sich eine Überschreitung aber bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.
Bei der Prüfung, ob der Zeitraum von zwei Monaten oder fünfzig Tagen überschritten wird, müssen auch die Urlaubstage beachtet werden, da die Zeiträume sich durch die Berücksichtigung dieser nicht verlängern.
Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese - zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers - die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung (anders als bei der geringfügigen Beschäftigung/Minijob) nicht auf die Höhe des Einkommens an.
Gesetzliche Feiertage werden als Beschäftigungszeit mitgerechnet, da nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu bezahlen ist, die infolge von gesetzlichen Feiertagen ausfällt.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, was bei Studierenden oft unproblematisch ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung z.B. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, ohne selbst versicherungspflichtig zu werden. Sie kann sogar neben einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden, da bei der Frage einer möglichen Beitragspflicht kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Die Besteuerung erfolgt individuell oder durch eine Arbeitgeberpauschale von 25% plus Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer. Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft gelten im übrigen eine Reihe von Sonderregelungen.
Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit anderen Einkommensarten.
Sozialversicherung
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer generell sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis
der Krankenkasse, der Minijob-Zentrale melden.
Unfallversicherung
Der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge
zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige
Berufsgenossenschaft gezahlt werden.
Lohnsteuer
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt
lohnsteuerpflichtig. Die Möglichkeit, ihn steuerfrei unter Vorlage
einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zu zahlen, existiert nicht.
Vielmehr
gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw.
es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit
einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben.
Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung:
- Der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt,
- die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen,
- der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer wird 62 € je Arbeitstag und 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigen.
Wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung des Arbeitslohns auf durchschnittlich 62 € je Arbeitstag). Außerdem werden Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer fällig. Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto führen.
Weitere Informationen: https://www.minijob-zentrale.de
Alle Angaben ohne Gewähr