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Kündigungsschutz
Beim Kündigungsschutz für Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter ergeben sich keine Besonderheiten.
Es existiert der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere oder Schwerbehinderte).
Allerdings genießen nur ein Teil der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Kündigungsschutz, was mit der ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten (§1 Abs. 1 KSchG) zusammenhängt. Laut §23 KSchG, das den Geltungsbereich festlegt, ist das Gesetz nicht anzuwenden, wenn die Firmengröße fünf Personen nicht überschreitet.
§23 Abs. 1 Satz 3 besagt, dass die geringfügig Beschäftigten nur mit einem entsprechenden Anteil bei der Berechnung der Belegschaftsstärke zu berücksichtigen sind. Das kann dazu führen, dass wegen der ausschließlichen oder überwiegenden Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten der allgemeine Kündigungsschutz entfällt. Da hiervon alle Beschäftigten des jeweiligen Betriebes betroffen sind, liegt keine Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten gegenüber der Vollzeitarbeitnehmern des Betriebes und auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Alle Angaben ohne Gewähr.