Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Nutzung unserer Webseiten zu erleichtern. Wir bitten Sie, den Einsatz von Cookies zu erlauben.

Arbeitgeber

Kindergeld im Studium

Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Nun muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Für volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, hängt es davon ab, ob sie bereits eine Berufsausbildung (Studium) abgeschlossen haben. Für Kinder ohne Berufsausbildung gibt es immer Kindergeld, unabhängig davon, wie viel sie selbst verdienen. Für Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung (Studium) wird nur dann Kindergeld bezahlt, wenn sie nur bestimmten Erwerbstätigkeiten nachgehen. Eine solche Tätigkeit ist etwa eine geringfügige Beschäftigung oder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von unter 20 Stunden.

Das Kindergeld wird den Eltern durch die zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit gezahlt. Der Kindergeldbezug besteht, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist. Die Eltern können längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr des Kindes, plus die Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes, Kindergeld beantragen. Bei Übergangsabschnitten (etwa zwischen Abitur und Studium) wird das Kindergeld für max. weitere 4 Monate gezahlt.

Wird die Ausbildung unterbrochen, etwa wegen des fehlenden Ausbildungsplatzes oder weil auf einen Studienplatz gewartet wird, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Die Höhe des Kindergeldes beträgt zur Zeit (2016) für das erste und zweite Kind jeweils 190 €. Für das dritte Kind 196 € und für jedes weitere Kind jeweils 221 €.

Alle Angaben ohne Gewähr.