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Feiertagsvergütung
Alle angestellten Arbeitnehmer, zu denen natürlich auch Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter zählen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagsvergütungt.
Dieser Anspruch lässt sich nicht per Vertrag ausser Kraft setzen. Das bedeutet, dass der Teilzeitmitarbeiter (Aushilfe) die Vergütung erhält, die er auch erhalten hätte, wenn er an diesem Tag normalerweise auch gearbeitet hätte.
Natürlich hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn er an dem Feiertag gar nicht hätte arbeiten müssen. Es sollten allso vorher feste Arbeitstage vereinbart werden, um eine Umgehung der Feiertagsvergütung seitens des Arbeitgebers zu erschweren. Versucht der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu verlegen, um dem Entgeltfortzahlungsanspruch zu entgehen oder die Stunden an einem anderen Wochentag "nachholen" lassen, steht dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für den Feiertag eine zusätzliche Arbeitszeitvergütung zu.
Alle Angaben ohne Gewähr