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Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine geeignete Ausbildung zu absolvieren.
Die nachfolgenden Informationen sollen nur einen kleinen Überblick zu diesem Thema geben.
BAföG erhält,
- wer für eine förderungsfähige Ausbildung die Voraussetzungen erfüll und
- dessen eigenes Einkommen und das Vermögen der Eltern/des Ehegatten nicht ausreicht, den Ausbildungsbedarf zu decken.
Ein Hochschulstudium ist nur förderungsfähig, wenn der grundsätzliche Anspruch auf Finanzierung einer Hochschulausbildung noch nicht erschöpft ist und auch keine Ausschlussgründe vorliegen. BAföG wird für Studierende an Hochschulen, Fachschulen und Akademien bewilligt. Daneben gibt es BAföG aber auch für Schüler ab Klasse 10, sowie Schüler von Berufsfachschulen, Fach-, Fachoberschulen und Abendschulen.
Die Leistungen des Geförderten müssen erwarten lassen, dass er das Ausbildungsziel erreicht (bspw. anhand von Eignungsnachweise, Vordiplom etc). Auch genügt die sogenannte "schlichte Eignung", d.h. es sind keine ausgezeichneten Leistungen nötig, um gefördert zu werden, auch die "schlichten" Ergebnisse sind förderungswürdig. Nachweise über erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen (Vordiplom) müssen aber termingerecht eingereicht werden.
Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wer das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Ausnahmen (Auszug):
- Der Auszubildende hat die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben.
- Die Art einer vor dem Stichtag aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt.
- Der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen
- Der Auszubildende ist infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und hat noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen.
Für Studiengänge an Universitäten und Gesamthochschulen gilt die Förderungshöchstdauer von 9 Semestern, für Studiengänge an Fachhochschulen und entsprechenden Gesamthochschulen 7 Semester (mit Praktika 8 Semester). Bei einem Ergänzungs- und Aufbaustudium werden 2 Semester gefördert. Ausnahmen sind die Unistudiengänge der Ingenieurswissenschaften, incl. Biologie und Physik mit 10 Semestern, Zahn- und Tiermedizin mit 11 und Medizin mit 12 Semestern und 3 Monaten, Lehramststudiengänge (Primar, Sekundarstufe I bzw. Grund-/Haupt-/Realschule) mit 7 Semestern.
BAföG wird insbesondere Deutschen und heimatlosen Ausländern für den Besuch einer Hochschule im Inland geleistet. Es wird aber auch BAföG gewährt, wenn ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, bzw. aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. Es wird auch BAföG gewährt, wenn der Student oder ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren. Die Förderung innerhalb der Regelstudienzeit ist dabei zur Hälfte Zuschuss und Staatsdarlehen.
Sollte das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden oder sollte es sich um eine Zweitausbildung handelt, wird ein verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Ob die angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
- Ist Deine Ausbildung förderungsfähig?
- Werden die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt?
- Ist der Ausbildungsbedarf nicht bereits durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das des Ehegatten und/oder der Eltern gedeckt?
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird)
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. als "Staatlich geprüfter Techniker") vermitteln
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
Ein Schüler, der eine der oben (1 bis 3) genannten Schulen besucht, erhält dann Förderung, wenn er nicht bei den Eltern wohnt und notwendig auswärts untergebracht ist.
Ein Schüler ist notwendig auswärts untergebracht, wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
- er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, er einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. (§ 8 BAföG) Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig sind.
Eignung
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibringen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
Alter
Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.
Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten, erhältlich. In der Regel ist zuständig für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Okay, und wieviel bekomme ich nun (§ 12 BAföG, § 13 BAföG)?
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Die Bedarfssätze setzen sich zusammen aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. Hier ein Überblick:
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG). Beispiel: Du hast Dich zum Sommersemester 2001 immatrikuliert und Dein Studium im April aufgenommen, allerdings erst im Juni einen BAföG-Antrag gestellt. Du kannst somit frühestens ab Juni BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen. Es ist deshalb wichtig, dass Du Dich möglichst frühzeitig informierst und den Antrag rechtzeitig stellst.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Alle Angaben ohne Gewähr