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Arbeiten auf Lohnsteuerkarte
Verdient ein Arbeitnehmer (zu denen auch Studenten zählen) mehr als 450 € im Monat, muss auf Lohnsteuerkarte gearbeitet werden. Für ledige Arbeitnehmer (Steuerklasse I) greift ein Steuerabzug nach der Lohnsteuertabelle 2016 erst ab einem Gehalt von monatlich rund 972,00 €. Wenn weniger verdient wird, muss der Arbeitgeber trotz Vorlage der Lohnsteuerkarte keine Lohnsteuer einbehalten und abführen (ggf. aber Sozialversicherungsbeiträge).
Liegt das Arbeitsentgelt über diesem Betrag, muss der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das Geld ist dann aber keineswegs verloren. Studentenjobs sind ja oft auf wenige Wochen im Jahr beschränkt. Sollte in dieser Zeit die Monatslohnsteuergrenze überschritten werden, bewegt sich das Jahreseinkommen dennoch meist in solchen Bereichen, in denen keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Erst wenn die Summe aus Grundfreibetrag (2016: 8.652 € Singles; 17.304 € Verheiratete), Arbeitnehmer-Pauschalbetrag (ca. 1.000 €) und weiteren Freibeträgen für Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, überschritten wird, kommt es tatsächlich zu einer Einkommensteuerschuld.
Die Jahreslohnsteuertabelle 2016 (Steuerklasse I) sieht erst ab einem Verdienst von knapp 11.664 € pro Jahr einen Lohnsteuerabzug vor.
Selbst wenn Lohnsteuer einbehalten wurde, wird erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres mit dem Finanzamt abgerechnet. Zuviel entrichtetes Geld wird dann auf Antrag zurückerstattet (Einkommenssteuererklärung). In den allermeisten Fällen wird es genügen, wenn dazu das „vereinfachte Formular“ verwendet wird.
Alle Angaben ohne Gewähr.