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Arbeitgeber

Arbeiten auf Rechnung

Studenten und andere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit nebenher freiberuflich / gewerblich tätig zu werden. In der Jahreseinkommenssteuererklärung müssen dann alle Einkuftsarten (von denen es mehrere gibt) entsprechend angegeben werden.

Beim selbstständigen Arbeiten treffen nicht mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander, sondern Auftragnehmer und Auftraggeber. Die vielen Formalien und Erfordernisse des Arbeitsrechts finden hier kaum Anwendung. Der selbstständige Student tritt gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber als Unternehmer auf und stellt seine erbrachte Leistung in Rechnung. Der Student ist dann zum Beispiel selbstständiger Programmierer, Grafiker, Unternehmensberater, Bürodienstleister, Kopierserviceanbieter, usw. mit allen Rechten und Pflichten (etwa Haftung gegenüber dem Auftraggeber).

Selbstständige, Freiberufler bzw. Gewerbetreibende unterscheiden sich von Arbeitnehmern zunächst dadurch, das sie

  • auf Rechnung arbeiten und die Vergütung direkt ausbezahlt bekommen,
  • umsatzsteuerpflichtig und ggf.. gewerbesteuerpflichtig sind,
  • sich selber um die Krankenversicherung und Altersvorsorge kümmern müssen,
  • eigene Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Schadenersatzansprüche etc. benötigen,
  • die Vergütung und Bedingungen aushandeln müssen,
  • keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Sofern man als Student ein Gewerbe anmeldet, ergeben sich zunächst keine Änderungen hinsichtlich des Studiums, einer weiteren abhängigen Beschäftigung und der damit zusammenhängenden Sozialversicherungen.

Zu beachten ist, dass man nicht gleich als selbstständiger Unternehmer gilt, wenn man im Wesentlichen ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist:

> Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die folgenden Kriterien im Wesentlichen erfüllt werden:

  1. Die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
  2. die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten,
  3. die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
  4. die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten,
  5. die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss. Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Wichtig für die Beurteilung, ob Selbstständigkeit vorliegt, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit den Geschäftspartnern. Es kommt aber dennoch auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.

Die Abgrenzung ist hier nicht immer klar und muss genau überprüft werden.

Bei einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit wirst Du einkommens- und ggf. umsatzsteuerpflichtig.

Grenzwerte:

  • Einkommenssteuererklärung erst ab einem Einkommen von 7.235 €/Jahr
  • Kleinunternehmerregelung möglich bBei einem voraussichtlichen jährlichen Umsatz unterhalb von 16.620 € im laufenden Jahr und einem erwarteten Umsatz unter 50.000€ im folgenden Jahr
    Als Kleinunternehmer kann die Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung weglassen werden.

Freiberufliche Tätigkeit
Freiberufler sind selbstständig und unabhängig, sie gehen einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit nach oder erbringen eine Dienstleistung, die eine höhere Bildung erfordert. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und bekommen eine Steuernummer beim Finanzamt. Sie brauchen auch keine Gewerbesteuer abzuführen und keine IHK-Mitgliedschaft.

Die Abgrenzung des Freiberuflers zum gewerblichen Beruf ist nicht immer klar.

Gewerbeschein

Nach § 1 [Absatz 1] GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung oder sonstiges Bundesrecht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen sind.

Ein Gewerbeschein wird bei einer einmaligen selbstständigen Erwerbstätigkeiten oft gar nicht benötigt. Arbeitet ein Student zum Beispiel in den Semesterferien einmalig in einem Zeitraum von ca. 1-2 Monaten auf Rechnung (unter Beachtung der o.g. Kriterien zur Scheinselbstständigkeit), so ist davon auszugehen, daß seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet ist. In diesem Fall braucht er kein Gewerbe anzumelden, d.h. keinen Gewerbeschein zu beantragen. Es kann dann eine Rechnung, ohne Mehrwertsteuer, über den zu erhaltenden Geldbetrag ausgestellt werden.
Warum ist das so?
Das Gewerberecht ergibt sich aus der Gewerbeordnung sowie einer Anzahl von Spezialgesetzen. In der Gewerbeordnung wird bewusst auf die Definition des Begriffs Gewerbe verzichtet, weil die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung dies unmöglich macht.
Nichts desto trotz findet sich in § 15, Absatz 2 Einkommensteuergesetz eine Definition für das Gewerbe:

"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes"

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff des Gewerbes folgende Elemente voraus:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Selbstständigkeit
  • eine auf Dauer angelegte Tätigkeit

Siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html

Abschließend lässt sich feststellen, dass Studenten und alle anderen, die etwa einmal im Jahr, zum Beispiel in den Semesterferien, einem Auftraggeber Rechnungen ausstellen, kein Gewerbe anmelden müssen. Hier fehlt schlicht die o.g. Dauerhaftigkeit, die eine gewerbliche Tätigkeit bedingt.

In allen anderen Fällen muss beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbeschein beantragt werden. Dieser kostet ca. 20 € und wird in der Regel auch sofort ausgehändigt. Vor der Beantragung sollte man sich überlegen, was für ein Gewerbe angemeldet werden soll. Einige Berufe benötigen nämlich eine spezielle Genehmigung (z.B. Gesellen- oder Meisterbrief). Durch die Gewerbeanmeldung wird automatisch auch das Finanzamt im Hinblick auf die steuerliche Erfassung des Gewerbes informiert.

Es folgt dann bald ein Brief vom zuständigen Finanzamt, dem ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beiliegt. Dieser sollte alsbald ausgefüllt und zurückgeschickt werden.  Auf der zweiten Seite sind Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) Pflicht. Hier kann auch ruhig 0 € für das erste Jahr und zweite Jahr angegeben werden (Gründungsphase), da mit Gewinnen oft nicht zu rechnen ist. Werden mehr als die Freibeträge angegeben, kann es passieren, dass bereits jetzt Vorauszahlungen fällig werden.

Verlangt werden auch Angaben zum voraussichtlichen Umsatz. Auch hier gilt: Gibt man mehr als die Freibeträge an, wird die Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtend.

Umsatzsteuerpflichtig bedeutet:

  • Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Vorauszahlungen,
  • in den eigenen Rechnungen wird die Mehrwertsteuer ausgewiesen und später dem Finanzamt zugeführt,
  • im Gegenzug darf die bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt eingefordert werden

Die Mehrwertsteuer und Vorsteuer werden gegeneinander aufgerechnet, die sich meist ergebende Differenz wird entweder ans Finanzamt bezahlt oder bekommt diese vom Finanzamt erstattet.

Daraufhin folgen Schreiben von

  • der zugehörigen Berufsgenossenschaft, mit dem Hinweis, dass, sofern man Mitarbeiter beschäftigt, Beiträge anfallen,
  • von der zuständigen Handelskammer (meistens der IHK), in derer alle Gewerbebetreibenden Pflichtmitglieder sind. Es werden Gebühren i.H.v. ca. 50 €/Jahr fällig, bzw. darüber hinaus weitere Beiträge, wenn der Gewinn die Grenze von ca. 5.000 € übersteigt.

Abgabe der Steuererklärung
Bei allen Fragen zu diesem Thema kann das zuständige Finanzamt angerufen werden. Dieses ist verpflichtet entsprechende Hilfestellungen zu geben.

In der Regel muss bis zum 31. Mai des Folgejahres die Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Hier werden alle Einkünfte zur steuerlichen Erfassung aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit (und ggf. alle weiteren) angegeben.
 
Alle Angaben ohne Gewähr